Rechtsschutzversicherung
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen (§ 125 VVG), insbesondere Kosten für Anwalt, Gericht und Gutachter. Der Versicherungsnehmer kann den Rechtsanwalt, der ihn in Gerichts- und Verwaltungsverfahren vertreten soll, frei wählen (§ 127 VVG). Besteht Streit über die Erfolgsaussichten, sieht das Gesetz ein Gutachterverfahren vor (§ 128 VVG). Art und Umfang des Schutzes ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen; häufig sind Wartezeiten und Risikoausschlüsse vereinbart.