Rechtsbegriff

Rechtsweggarantie

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Satz 2). Die Rechtsweggarantie gewährleistet nach der Rechtsprechung effektiven Rechtsschutz: Er muss tatsächlich wirksam sein und eine ausreichende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, einschließlich vorläufigen Rechtsschutzes, wenn sonst vollendete Tatsachen drohen. Sie richtet sich gegen Akte der Exekutive; Rechtsprechung und Gesetzgebung sind nach h. M. nicht erfasst.

Rechtsgrundlagen