Rechtsbegriff

Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben (§ 35 SGB VI). Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI); für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 wurde sie stufenweise von 65 Jahren angehoben (§ 235 SGB VI), für ab 1964 Geborene gilt sie ohne Übergang. Neben der Regelaltersrente kennt die gesetzliche Rentenversicherung besondere Altersrenten mit abweichenden Voraussetzungen, etwa für langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen, die einen früheren Rentenbeginn ermöglichen können.

Rechtsgrundlagen