Rechtsbegriff

Reisemangel und Minderung des Reisepreises

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Pauschalreise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat; ist sie nicht vereinbart, wenn sich die Reise nicht für den vertraglich vorausgesetzten, sonst für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist; ein Mangel liegt auch vor, wenn Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft werden (§ 651i Abs. 2 BGB). Der Reisende kann Abhilfe verlangen (§ 651k Abs. 1 BGB), nach erfolgloser angemessener Frist selbst Abhilfe schaffen und Aufwendungsersatz verlangen (§ 651k Abs. 2 BGB), bei erheblicher Beeinträchtigung kündigen (§ 651l Abs. 1 BGB), den Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern (§ 651m Abs. 1 Satz 1 BGB) und Schadensersatz verlangen (§ 651n Abs. 1 BGB). Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651j BGB). Siehe Pauschalreisevertrag.

Rechtsgrundlagen