Rechtsbegriff

Remonstration (Beamtenrecht)

Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung haben sie diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen (Remonstration); wird die Anordnung bestätigt, ist der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Bestätigt auch dieser die Anordnung, muss sie ausgeführt werden, und die Beamtin oder der Beamte ist von der eigenen Verantwortung befreit. Das gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist (§ 36 Abs. 2 BeamtStG).

Rechtsgrundlagen