Restschuldbefreiung
Eine natürliche Person kann im Insolvenzverfahren von ihren im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden (Restschuldbefreiung, § 286 InsO). Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners mit der Erklärung, dass er seine pfändbaren Bezüge für die Abtretungsfrist an den Treuhänder abtritt (§ 287 InsO); diese Frist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Befreiung kann bei bestimmten Pflichtverletzungen und Verurteilungen versagt werden (§ 290 InsO). Über die Erteilung entscheidet das Gericht nach Ablauf der Abtretungsfrist durch Beschluss (§ 300 InsO). Bestimmte Forderungen, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, bleiben bestehen (§ 302 InsO).