Rechtsbegriff

Rettungsgasse

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder im Stillstand sind, müssen sie für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse, § 11 Abs. 2 StVO). Die Pflicht entsteht mit dem stockenden Verkehr, nicht erst mit dem Eintreffen der Einsatzfahrzeuge. Bei stockendem Verkehr darf zudem trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn dort gewartet werden müsste (§ 11 Abs. 1 StVO). Bei blauem Blinklicht mit Einsatzhorn ist sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). Verstöße sind regelmäßig Ordnungswidrigkeiten (siehe Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr); nach einem Unfall gelten die Pflichten nach einem Verkehrsunfall.

Rechtsgrundlagen