Rechtsbegriff

Rettungspflicht und Rettungskosten

Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen (Rettungspflicht, § 82 Abs. 1 und 2 VVG). Verletzt er die Pflicht vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 82 Abs. 3 VVG). Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Rettung für geboten halten durfte, hat der Versicherer auch dann zu ersetzen, wenn sie erfolglos waren (Rettungskosten, § 83 VVG).

Rechtsgrundlagen