Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge)
Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. In den Fällen des § 13b UStG geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren), etwa bei im Inland ausgeführten sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers und bei bestimmten Bauleistungen. Die Rechnung weist dann keine Umsatzsteuer aus und muss auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen (§ 14a Abs. 5 UStG). Der Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, kann die von ihm geschuldete Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.