Reverse Engineering
Das Erlangen eines Geschäftsgeheimnisses ist nach § 3 Abs. 1 GeschGehG unter anderem erlaubt, wenn es durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erfolgt (Reverse Engineering), das öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden befindet und dessen Erwerber keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt. Vertragliche Beschränkungen, etwa in Kauf- oder Lizenzverträgen, können das Reverse Engineering daher ausschließen. Für Computerprogramme enthält das UrhG eigene Regeln zur Dekompilierung (§ 69e UrhG).