Rechtsbegriff

Revision im Strafverfahren

Gegen die Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte sowie gegen im ersten Rechtszug ergangene Urteile der Oberlandesgerichte ist die Revision zulässig (§ 333 StPO). Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde (§ 337 StPO). Die Revision ist binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen (§ 341 Abs. 1 StPO) und spätestens binnen eines Monats nach Ablauf dieser Frist zu begründen, wobei sich die Begründungsfrist bei später zu den Akten gebrachten Urteilen verlängern kann (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte kann dies nur durch eine von Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun (§ 345 Abs. 2 StPO). Gegenstück ist die Berufung im Strafverfahren.

Rechtsgrundlagen