Revision im Zivilprozess
Die Revision ist das Rechtsmittel gegen Endurteile der Berufungsgerichte und dient der Überprüfung auf Rechtsfehler (§ 542 ZPO). Sie ist nur statthaft, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat oder der Bundesgerichtshof auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen hat (§ 544 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwer 25.000 Euro übersteigt oder das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 544 Abs. 2 ZPO). Zuzulassen ist sie bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden (§ 559 ZPO).