Rechtsbegriff

Rückabwicklung nach Widerruf eines Verbrauchervertrags

Die Rückabwicklung nach einem Widerruf richtet sich nach §§ 355, 357 BGB: Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen spätestens nach 14 Tagen (§ 357 Abs. 1 BGB). Der Unternehmer muss auch die Zahlungen für die Lieferung zurückgewähren, nicht aber Mehrkosten einer teureren Lieferart (§ 357 Abs. 2 BGB), und dasselbe Zahlungsmittel verwenden (§ 357 Abs. 3 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf kann er die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher die Absendung nachgewiesen hat (§ 357 Abs. 4 BGB). Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn der Unternehmer ihn darüber unterrichtet hat (§ 357 Abs. 5 BGB), und schuldet unter Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware (§ 357a Abs. 1 BGB). Siehe Widerrufsrecht.

Rechtsgrundlagen