Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung
Die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers: Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen zu erfüllen, kann er vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung fordern (§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Vor der Erfüllung kann der Schenker ein Schenkungsversprechen bei Notbedarf verweigern (§ 519 Abs. 1 BGB). Siehe Schenkung.