Rückgabe der Mietsache
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben (Rückgabe, § 546 Abs. 1 BGB). Dazu gehört, dem Vermieter den unmittelbaren Besitz zu verschaffen, also insbesondere alle Schlüssel zu übergeben, und die Sache in dem Zustand zu hinterlassen, der sich aus vertragsgemäßem Gebrauch ergibt; Abnutzung bleibt außer Betracht (§ 538 BGB). Hat der Mieter den Gebrauch einem Dritten überlassen, kann der Vermieter auch von diesem Rückgabe verlangen (§ 546 Abs. 2 BGB). Gibt der Mieter die Sache nicht zurück, schuldet er Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB). Setzt er den Gebrauch fort, kann sich das Mietverhältnis unter den Voraussetzungen des § 545 BGB verlängern.