Rechtsbegriff

Rückkaufswert der Lebensversicherung

Wird eine Lebensversicherung, bei der der Eintritt der Leistungspflicht gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder Rücktritt beziehungsweise Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten (§ 169 Abs. 1 VVG). Er ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital, bei Kündigung mindestens der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (§ 169 Abs. 3 VVG). Ein Abzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart und angemessen ist. Das Kündigungsrecht ergibt sich aus § 168 VVG.

Rechtsgrundlagen