Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sozialrecht
Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur unter den Einschränkungen des § 45 SGB X möglich. Sie ist ausgeschlossen, soweit der Begünstigte auf den Bestand vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, etwa weil er Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat (Abs. 2). Auf Vertrauen kann sich nicht berufen, wer den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung oder unvollständige Angaben erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Es gelten Fristen (Abs. 3, 4), und der Betroffene ist anzuhören; bereits erbrachte Leistungen sind nach § 50 SGB X zu erstatten.