Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 VwVfG). Bei einem begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt — etwa einer rechtswidrig bewilligten Leistung — wird die Rücknahme durch den Vertrauensschutz des Begünstigten eingeschränkt: schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand kann eine rückwirkende Rücknahme ausschließen.