Rechtsbegriff

Rücktritt vom Pauschalreisevertrag (Stornoentschädigung)

Der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist vor Reisebeginn jederzeit möglich: Der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten; der Reiseveranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung (Stornoentschädigung) verlangen (§ 651h Abs. 1 BGB). Im Vertrag können angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach dem Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn, der erwarteten Ersparnis und dem erwarteten anderweitigen Erwerb bemessen; auf Verlangen ist die Höhe zu begründen (§ 651h Abs. 2 BGB). Keine Entschädigung kann der Veranstalter verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Durchführung oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 BGB). Der Reisepreis ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Siehe Pauschalreisevertrag.

Rechtsgrundlagen