Rücktritt vom Versuch
Wer die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder deren Vollendung verhindert, bevor die Tat vollendet ist, wird wegen des Versuchs nicht bestraft — der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB). Er belohnt die Rückkehr in die Legalität und setzt echte Freiwilligkeit voraus: wer aufgibt, weil er entdeckt wurde oder die Tat objektiv nicht mehr gelingen kann, tritt nicht freiwillig zurück. Bei mehreren Tatbeteiligten gelten besondere, strengere Anforderungen an den Rücktritt.