Rücktritt vom Vertrag
Der Rücktritt wandelt ein Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um: bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren (§ 346 BGB). Vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, setzt der Rücktritt regelmäßig eine nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist voraus (§ 323 BGB) — bei besonders schweren Pflichtverletzungen ist eine Fristsetzung entbehrlich. Anders als die Kündigung wirkt der Rücktritt grundsätzlich auf den Vertragsschluss zurück und passt daher vor allem zu Verträgen mit einmaliger Leistungspflicht.