Rückwärtsversicherung
Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz erst mit Vertragsschluss; wird jedoch vereinbart, dass die Versicherung schon vor Vertragsschluss beginnen soll, spricht man von Rückwärtsversicherung (§ 2 VVG). Der Versicherer bleibt in diesem Fall nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung wusste, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten war — kannte er dies nicht, besteht der rückwirkende Versicherungsschutz.