Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf
Ist ein Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und einen Mangel dem Verkäufer unverzüglich anzeigen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterlässt er die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 HGB). Ein später entdeckter Mangel ist unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen (§ 377 Abs. 3 HGB). Auf Arglist des Verkäufers kann die Genehmigungsfiktion nicht gestützt werden.