Rechtsbegriff

Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Abfindung

Hat die arbeitslose Person wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Anspruch ruht längstens ein Jahr (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und nicht über den Tag hinaus, an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer unabhängig bestehenden Befristung geendet hätte oder aus wichtigem Grund hätte gekündigt werden können (§ 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III). Urlaubsabgeltung führt zum Ruhen für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 157 Abs. 2 SGB III). Siehe auch Abfindung und Sperrzeit.

Rechtsgrundlagen