Rechtsbegriff

Ruhepausen und Ruhezeit

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden zu unterbrechen; die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause beschäftigt werden (§ 4 ArbZG). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen (§ 5 ArbZG), die in bestimmten Bereichen wie Krankenhäusern unter Ausgleich verkürzt werden kann.

Rechtsgrundlagen