Rechtsbegriff

Sachbeschädigung

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich der Sachbeschädigung strafbar (§ 303 StGB) — etwa das Zerkratzen eines Autolacks oder das Besprühen einer Hauswand mit Graffiti. Erfasst ist auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds einer fremden Sache. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen bejaht.

Rechtsgrundlagen