Rechtsbegriff

Sache und Tiere

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB); Rechte, Daten oder Energie als solche gehören nicht dazu. Nur an Sachen sind Eigentum und Besitz möglich. Tiere sind keine Sachen (§ 90a BGB), werden durch besondere Gesetze geschützt und unterliegen nur entsprechend den für Sachen geltenden Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Unterscheidung zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken ist für die Übertragung des Eigentums bedeutsam: Bewegliche Sachen werden nach § 929 BGB, Grundstücke durch Auflassung und Grundbucheintragung übereignet.

Rechtsgrundlagen