Rechtsbegriff

Sachgrundlose Befristung

Die sachgrundlose Befristung erlaubt § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren; innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot); die Rechtsprechung nimmt bei sehr lange zurückliegender oder ganz anders gearteter Vorbeschäftigung eine einschränkende Auslegung vor. Abweichungen durch Tarifvertrag sind in Grenzen möglich; Sonderregeln bestehen für neu gegründete Unternehmen und ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 2a, 3 TzBfG). Auch hier gilt die Schriftform.

Rechtsgrundlagen