Sachliche Zuständigkeit (Amtsgericht oder Landgericht)
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob in erster Instanz das Amtsgericht oder das Landgericht über einen Zivilrechtsstreit entscheidet; sie richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 1 ZPO). Die Amtsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten, deren Wert eine im Gesetz genannte Grenze nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG), und unabhängig vom Wert etwa für Ansprüche aus Mietverhältnissen über Wohnraum (§ 23 Nr. 2 Buchst. a GVG). Alle übrigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören vor die Zivilkammern der Landgerichte (§ 71 Abs. 1 GVG). Maßgeblich ist daher häufig der Streitwert. Ist das angegangene Gericht unzuständig, verweist es den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers durch Beschluss an das zuständige Gericht; der Beschluss ist für dieses bindend (§ 281 Abs. 1, 2 ZPO). Von der örtlichen Zuständigkeit, dem Gerichtsstand, ist sie zu unterscheiden.