Rechtsbegriff

Sachmangel beim Kaufvertrag

Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte oder, hilfsweise, die übliche Beschaffenheit hat und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 BGB). Liegt ein Mangel vor, stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu: zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), bei deren Scheitern Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Die Vorschrift wurde 2022 im Zuge der Warenkaufrichtlinie neu gefasst und stellt seither stärker auf objektive und subjektive Anforderungen zugleich ab.

Rechtsgrundlagen