Rechtsbegriff

Sachpfändung (Pfändung beweglicher Sachen)

Die Sachpfändung ist die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche bewegliche Sachen; sie erfolgt durch Pfändung (§ 803 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt ist (§ 750 Abs. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher führt die Pfändung im Auftrag des Gläubigers durch (§ 753 Abs. 1 ZPO), nimmt die Sachen in Besitz oder belässt sie beim Schuldner und macht die Pfändung dann durch Siegel oder auf andere Weise ersichtlich (§ 808 Abs. 1, 2 ZPO). Der Gläubiger erwirbt ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO), verwertet wird durch öffentliche Versteigerung (§ 814 Abs. 1 ZPO). Bestimmte Sachen sind unpfändbar, etwa solche für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung oder für die Erwerbstätigkeit (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die Pfändung unterbleibt, wenn kein Überschuss über die Kosten zu erwarten ist (§ 803 Abs. 2 ZPO). Vom vertraglichen Pfandrecht ist die Pfändung zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen