Rechtsbegriff

Sachverständigenbeweis

Beim Sachverständigenbeweis zieht das Gericht eine Person mit besonderer Sachkunde zur Beurteilung von Tatsachen heran; es gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 402 ZPO). Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten (§ 403 ZPO). Auswahl und Zahl bestimmt das Prozessgericht; einigen sich die Parteien auf bestimmte Personen, hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben (§ 404 Abs. 1, 5 ZPO). Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden; der Antrag ist spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses zu stellen (§ 406 Abs. 1, 2 ZPO). Bei schriftlicher Begutachtung setzt das Gericht eine Frist und kann Erläuterung oder Ergänzung anordnen (§ 411 Abs. 1, 3 ZPO). Siehe auch selbständiges Beweisverfahren.

Rechtsgrundlagen