Rechtsbegriff

Sachverständigenverfahren in der Versicherung

Sollen nach dem Versicherungsvertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden (Sachverständigenverfahren), ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht; die Feststellung erfolgt dann durch gerichtliche Entscheidung (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG). Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern (§ 84 Abs. 1 Satz 3 VVG). Sind die Sachverständigen nach dem Vertrag durch das Gericht zu ernennen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist (§ 84 Abs. 2 VVG). Geldleistungen des Versicherers werden mit der Beendigung der notwendigen Erhebungen fällig (§ 14 Abs. 1 VVG); zur Fälligkeit siehe Verjährung und Fälligkeit von Versicherungsansprüchen.

Rechtsgrundlagen