Säumniszuschlag
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in gesetzlich bestimmter Höhe auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben; das gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, bei Schecks gilt der Zahlungstag erst drei Tage nach Eingang (§ 240 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei steuerlichen Nebenleistungen entstehen keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 2 AO). Zu unterscheiden ist der Verspätungszuschlag, der an die verspätete Abgabe der Erklärung anknüpft; zum Aufschub der Zahlung siehe Stundung (§ 222 AO).