Schadensersatz und Aufwendungsersatz des Mieters bei Mängeln
Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels ergänzt die Mietminderung: Ist ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden, entsteht er später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug, kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB Schadensersatz verlangen (§ 536a Abs. 1 BGB). Außerdem kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 BGB). Die Pflicht des Mieters, Mängel anzuzeigen (§ 536c BGB), bleibt zu beachten. Siehe Mietminderung und Mängelanzeige.