Schadensersatz nach der DSGVO
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den durch eine nicht verordnungskonforme Verarbeitung verursachten Schaden; ein Auftragsverarbeiter haftet nur, wenn er seine speziell ihm auferlegten Pflichten nicht erfüllt oder rechtmäßige Weisungen nicht beachtet hat (Art. 82 Abs. 2 DSGVO). Die Haftung entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass in keinerlei Hinsicht eine Verantwortung für den schadensauslösenden Umstand besteht (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Sind mehrere Beteiligte verantwortlich, haftet jeder für den gesamten Schaden; im Innenverhältnis ist ein Rückgriff möglich (Art. 82 Abs. 4 und 5 DSGVO). Von Geldbußen (Art. 83 DSGVO) zu unterscheiden; zum Dienstleister Auftragsverarbeitung.