Rechtsbegriff

Schadensersatz statt der Leistung

Der Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt und der Gläubiger ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 BGB). Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände die sofortige Geltendmachung rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 BGB). Hat der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB).

Rechtsgrundlagen