Scheidungsverbund
Der Scheidungsverbund meint die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über den Scheidungsantrag und bestimmte Folgesachen in einem einheitlichen Verfahren (§ 137 FamFG). Folgesachen sind insbesondere der Versorgungsausgleich, der Unterhalt, Güterrechtssachen sowie Ehewohnungs- und Haushaltssachen; auch Kindschaftssachen wie Sorge und Umgang können auf Antrag einbezogen werden. Der Versorgungsausgleich wird, soweit er von Amts wegen durchzuführen ist, stets einbezogen. Über Scheidung und Folgesachen wird grundsätzlich zusammen durch Beschluss entschieden, sodass die Scheidung erst ausgesprochen wird, wenn auch die Folgesachen entscheidungsreif sind. Der Antrag muss die nach § 133 FamFG erforderlichen Angaben enthalten.