Rechtsbegriff

Schenkung

Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Ein Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung; ein Formmangel wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 BGB). Der Schenker kann das Geschenk unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern, insbesondere bei eigener Verarmung (§ 528 BGB) oder bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB). Eine Schenkung kann auch erbrechtliche und steuerrechtliche Folgen haben.

Rechtsgrundlagen