Rechtsbegriff

Schenkung auf den Todesfall

Ein Schenkungsversprechen von Todes wegen liegt vor, wenn die Schenkung unter der Bedingung versprochen wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; darauf finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung (§ 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für das Versprechen gelten dann auch die Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen. Vollzieht der Schenker die Schenkung dagegen schon zu Lebzeiten durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, gelten die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden (§ 2301 Abs. 2 BGB). Ein Schenkungsversprechen unter Lebenden bedarf der notariellen Beurkundung; der Formmangel wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 BGB). Lebzeitige Schenkungen können beim Pflichtteil eine Rolle spielen (Pflichtteilsergänzung). Zu den Formen siehe Erbvertrag und eigenhändiges Testament.

Rechtsgrundlagen