Rechtsbegriff

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer wird nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auf Schenkungen unter Lebenden erhoben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse ab, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richtet (§ 15 ErbStG); es gelten persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG). Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Die Schenkung ist dem Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG).

Rechtsgrundlagen