Schiedsvereinbarung (Schiedsklausel)
Eine Schiedsvereinbarung ist die Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne bestehende oder künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Möglich ist eine selbständige Schiedsabrede oder eine Schiedsklausel in einem Vertrag (§ 1029 Abs. 2 ZPO). Die Form verlangt ein unterzeichnetes Dokument oder gewechselte Schreiben und andere Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis sicherstellen (§ 1031 Abs. 1 ZPO); ist ein Verbraucher beteiligt, bedarf sie einer eigenhändig unterzeichneten Urkunde oder der elektronischen Form (§ 1031 Abs. 5 ZPO). Wird trotzdem vor einem staatlichen Gericht geklagt, ist die Klage auf rechtzeitige Rüge des Beklagten als unzulässig abzuweisen (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Anders als in der Mediation entscheidet das Schiedsgericht verbindlich.