Rechtsbegriff

Schlichtungsstelle im Versicherungsrecht (Ombudsmann)

Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen mit Verbrauchern sowie zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern können vor einer Schlichtungsstelle außergerichtlich beigelegt werden; dafür erkennt das Bundesamt für Justiz privatrechtlich organisierte Einrichtungen an (§ 214 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Beteiligten können die Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt (§ 214 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die anerkannten Stellen sind verpflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherer oder einen Vermittler zu beantworten (§ 214 Abs. 3 VVG). Von Vermittlern und Beratern kann ein Entgelt erhoben werden, vom Versicherungsnehmer nur bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden ein geringes Entgelt (§ 214 Abs. 4 VVG). Zu den Beteiligten siehe Versicherungsvermittler und Versicherungsvertrag.

Rechtsgrundlagen