Schlüsselgewalt (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen; aus solchen Geschäften werden beide berechtigt und verpflichtet, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Die Schlüsselgewalt erfasst typische Alltagsgeschäfte wie Lebensmitteleinkäufe, Haushaltsgeräte oder Versorgungsleistungen, nicht aber größere Vorhaben wie einen Immobilienkauf. Sie gilt nicht bei Getrenntleben (§ 1357 Abs. 3 BGB). Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen beschränken oder ausschließen lassen, wenn es nicht rechtsmissbräuchlich ist (§ 1357 Abs. 2 BGB).