Rechtsbegriff

Schmerzensgeld

Wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung kann der Geschädigte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen (Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB). Es dient dem Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen und hat zugleich eine Genugtuungsfunktion. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem nach Art und Schwere der Verletzung, Dauer und Intensität der Leiden und Dauerfolgen sowie dem Grad des Verschuldens. Ein Anspruch auf Geld für immaterielle Schäden besteht sonst nur in gesetzlich bestimmten Fällen.

Rechtsgrundlagen