Schönheitsreparaturen
Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB); Schönheitsreparaturen, also Tapezieren und Streichen, kann der Mietvertrag dem Mieter auferlegen. Enthält der Vertrag eine vorformulierte Klausel, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind etwa starre Fristenpläne, Quotenabgeltungsklauseln und die Überwälzung bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ohne angemessenen Ausgleich regelmäßig unwirksam. Ist die Klausel unwirksam, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).