Rechtsbegriff

Schonfristzahlung

Eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs wird unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (Schonfristzahlung, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das gilt nicht, wenn die Kündigung schon in den vorangegangenen zwei Jahren aus diesem Grund unwirksam wurde. Nach der Rechtsprechung bleibt eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen desselben Rückstands von der Nachzahlung grundsätzlich unberührt. Die Voraussetzungen der Zahlungsverzugskündigung regelt § 543 Abs. 2 BGB.

Rechtsgrundlagen