Schriftform
Die Schriftform ist eine gesetzliche Formvorgabe: Ist schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen; bei mehreren gleichlautenden Urkunden genügt es, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 BGB). Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB), und wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs. 5 BGB). Geringere Anforderungen stellt die Textform (§ 126b BGB). Ein Rechtsgeschäft, das der vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).