Schriftform der Kündigung
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Erforderlich ist nach § 126 BGB die eigenhändige Unterschrift auf der Urkunde; Textform, E-Mail, Telefax und die elektronische Form sind ausgeschlossen. Eine formwidrige Kündigung ist nach § 125 BGB nichtig. Die Kündigungserklärung wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam (§ 130 BGB). Die Schriftform gilt für Kündigungen durch beide Vertragsparteien; die Klagefrist des § 4 KSchG knüpft an den Zugang der schriftlichen Kündigung an.