Schriftform beim Mietvertrag
Die Schriftform beim Mietvertrag betrifft Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr: Werden sie nicht in schriftlicher Form geschlossen, gelten sie für unbestimmte Zeit; die Kündigung ist dann jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig (§ 550 BGB). Der Formmangel macht den Vertrag also nicht nichtig, sondern beseitigt nur die Befristung. Schriftform verlangt grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift, bei einem Vertrag beider Parteien auf derselben Urkunde (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB); sie kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 Abs. 3 BGB). Bei Mietverhältnissen über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind, genügt für die Rechtsfolge des § 550 BGB die Textform (§ 578 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Befristung bei Wohnraum siehe Zeitmietvertrag, zum Vertrag Mietvertrag.